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Befähigte Person zum Prüfen von Hubarbeitsbühnen

Befähigte Person zum Prüfen von Hubarbeitsbühnen

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Befähigte Person zum Prüfen von Hubarbeitsbühnen – Online-Schulung nach BetrSichV & TRBS 1203

Vermeiden Sie Unfälle und schützen Sie Ihre Mitarbeiter!

Hubarbeitsbühnen zählen in vielen Unternehmen zu den wichtigsten Arbeitsmitteln, wenn Arbeiten in der Höhe sicher ausgeführt werden müssen. Sie kommen auf Baustellen, in der Industrie, im Handwerk, in der Instandhaltung oder in der Logistik zum Einsatz und ermöglichen ein effizientes Arbeiten in Bereichen, die ohne technische Unterstützung nicht erreichbar wären. Gerade weil Hubarbeitsbühnen die Arbeit deutlich erleichtern und häufig im täglichen Betrieb genutzt werden, werden ihre sicherheitstechnischen Anforderungen und der notwendige Prüfaufwand häufig unterschätzt. Ein sicherer Einsatz ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn sich die Arbeitsbühne in einem technisch einwandfreien Zustand befindet.

Was Sie erreichen

Nach Abschluss dieser Schulung sind Sie in der Lage, Hubarbeitsbühnen gemäß BetrSichV, TRBS 1203 und DGUV Grundsatz 308-002 fachgerecht zu prüfen. Sie kennen die rechtlichen Grundlagen, können Sicht-, Funktions- und Belastungsprüfungen durchführen und Mängel sicher erkennen und dokumentieren.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • ✓ Rechtssichere Qualifikation zur befähigten Person nach TRBS 1203
  • ✓ Praxisnahe Schulung nach BetrSichV und DGUV Grundsatz 308-002
  • ✓ Sofort anwendbares Wissen für die Prüfpraxis
  • ✓ Persönliches Zertifikat nach erfolgreichem Abschluss
  • ✓ Flexibles Online-Lernen – jederzeit und überall
  • ✓ Erfüllung der gesetzlichen Prüfpflichten
  • ✓ Minimierung von Unfallrisiken und Haftungsrisiken

Rechtliche Grundlagen

Die Schulung basiert auf folgenden gesetzlichen Vorgaben und Regelwerken:

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – § 3, § 14
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – § 3, § 5
  • TRBS 1111 – Gefährdungsbeurteilung
  • TRBS 1201 / 1201 Teil 2 – Prüfungen von Arbeitsmitteln und Hebebühnen
  • TRBS 1203 – Anforderungen an befähigte Personen
  • DGUV Grundsatz 308-002 – Prüfung von Hebebühnen
  • DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 – Betrieb von Hubarbeitsbühnen
  • DIN EN 280 – Sicherheitstechnische Anforderungen an Hubarbeitsbühnen

Lerninhalte im Detail

Kapitel 1: Rechtliche und sicherheitstechnische Grundlagen für die Prüfung von Hubarbeitsbühnen

Hubarbeitsbühnen zählen in vielen Unternehmen zu den wichtigsten Arbeitsmitteln, wenn Arbeiten in der Höhe sicher ausgeführt werden müssen. Sie kommen auf Baustellen, in der Industrie, im Handwerk, in der Instandhaltung oder in der Logistik zum Einsatz und ermöglichen ein effizientes Arbeiten in Bereichen, die ohne technische Unterstützung nicht erreichbar wären. Gerade weil Hubarbeitsbühnen die Arbeit deutlich erleichtern und häufig im täglichen Betrieb genutzt werden, werden ihre sicherheitstechnischen Anforderungen und der notwendige Prüfaufwand häufig unterschätzt. Ein sicherer Einsatz ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn sich die Arbeitsbühne in einem technisch einwandfreien Zustand befindet.

  • Bedeutung und Einsatzbereiche von Hubarbeitsbühnen
  • Rechtliche Grundlagen: BetrSichV, ArbSchG, TRBS
  • Gefährdungsbeurteilung nach § 3 und § 5 ArbSchG
  • Prüfpflichten nach § 14 BetrSichV
  • DGUV Grundsatz 308-002 und DGUV Regel 100-500
  • Technische Normen: DIN EN 280, DIN EN 60204-1, DIN EN ISO 4413
  • Unfallstatistiken und häufige Unfallursachen
  • Sicherheitstechnische Anforderungen an Hubarbeitsbühnen
Kapitel 2: Die befähigte Person – Anforderungen und Qualifikation

In diesem Kapitel wird der Begriff der "befähigten Person", sowie die entsprechenden Anforderungen an diese definiert. Befähigte Personen sind speziell qualifizierte Personen, die in der Lage sind, den sicheren Zustand von Arbeitsmitteln zu beurteilen. Sie spielen eine zentrale Rolle im betrieblichen Arbeitsschutz und sind gesetzlich vorgeschrieben, wenn es um die Prüfung sicherheitsrelevanter Arbeitsmittel geht. Die rechtliche Grundlage bildet § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Konkrete Anforderungen werden in der TRBS 1203 beschrieben. Eine befähigte Person muss eine geeignete Berufsausbildung, mehrjährige Berufserfahrung sowie eine zeitnahe Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet vorweisen. Außerdem sind fundierte Kenntnisse der einschlägigen Gesetze, Normen, Vorschriften und Herstellerangaben erforderlich. Zu den Aufgaben befähigter Personen gehört die Durchführung von Erstprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen sowie anlassbezogenen Prüfungen – z. B. nach Umbauten oder besonderen Vorkommnissen.

  • Definition der befähigten Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV
  • Anforderungen nach TRBS 1203
  • Berufsausbildung und Berufserfahrung
  • Zeitnahe Tätigkeit im Fachgebiet
  • Kenntnisse der einschlägigen Gesetze, Normen und Regelwerke
  • Fortbildungspflichten und Aktualisierung des Wissens
  • Abgrenzung zu anderen Prüfpersonen (Sachverständige, Sachkundige)
  • Verantwortung und Haftung der befähigten Person
Kapitel 3: Prüfintervalle und Kennzeichnung von Hubarbeitsbühnen

Die Sicherheit beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen hängt maßgeblich von ihrem technischen Zustand ab. Dafür sind regelmäßige Prüfungen erforderlich, die nur durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden dürfen. Dieses Kapitel zeigt, in welchen Abständen Hubarbeitsbühnen geprüft werden müssen und welche Vorgaben für Kennzeichnung und Dokumentation gelten. Die rechtliche Grundlage bilden die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie die TRBS 1201 und TRBS 1203. Sie verlangen, dass Hubarbeitsbühnen in angemessenen Fristen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die genaue Prüffrist wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.

  • Prüfarten: Erstprüfung, wiederkehrende Prüfung, außerordentliche Prüfung
  • Prüffristen nach BetrSichV und TRBS 1201
  • Festlegung der Prüfintervalle durch Gefährdungsbeurteilung
  • Kennzeichnung von Hubarbeitsbühnen: Typenschilder, Prüfplaketten
  • Dokumentation der Prüfergebnisse
  • Prüfbuch und Prüfnachweis
  • Aufbewahrungspflichten
  • Umgang mit Prüffristen bei wechselnden Einsatzbedingungen
Kapitel 4: Arten von Hubarbeitsbühnen

Hubarbeitsbühnen zählen zu den wichtigsten Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten in der Höhe im gewerblichen Bereich. Sie ermöglichen ein sicheres Erreichen von Arbeitsplätzen, die mit Leitern oder Gerüsten nicht oder nur unter erhöhtem Risiko zugänglich wären. Hubarbeitsbühne ist jedoch nicht gleich Hubarbeitsbühne: Abhängig vom Einsatzort, der erforderlichen Arbeitshöhe, der Reichweite, den Bodenverhältnissen sowie den Umgebungsbedingungen kommen unterschiedliche Bauarten zum Einsatz, die jeweils spezifische technische Merkmale, Sicherheitsanforderungen und Einsatzgrenzen aufweisen. In diesem Kapitel erhalten Sie einen strukturierten Überblick über die gängigen Arten von Hubarbeitsbühnen sowie deren typische Einsatzgebiete, Vorteile und Einschränkungen. Diese Differenzierung ist für die Beurteilung durch eine befähigte Person von zentraler Bedeutung, da nicht jede Hubarbeitsbühne für jeden Einsatz geeignet ist und der sichere Betrieb stets nur innerhalb der vom Hersteller festgelegten Verwendungsgrenzen erfolgen darf.

  • Bauarten: Scherenarbeitsbühnen, Teleskoparbeitsbühnen, Gelenkteleskopbühnen
  • Fahrbare und selbstfahrende Hubarbeitsbühnen
  • Aufbau und Komponenten: Arbeitskorb, Hubgerüst, Fahrgestell
  • Hydrauliksystem und Steuerungselemente
  • Sicherheitseinrichtungen: Notabsenkung, Überlastsicherung, Neigungssensor
  • Standsicherheit und Abstützung
  • Elektrische und hydraulische Systeme
  • Kennzeichnung und Typenschilder
  • Einsatzgrenzen und Verwendungsbeschränkungen
Kapitel 5: Typische Mängel und Defekte an Hubarbeitsbühnen

Dieses Kapitel befasst sich mit den typischen Mängeln und Defekten, die bei Hubarbeitsbühnen auftreten können und die den sicheren Betrieb wesentlich beeinflussen. Dazu gehören unter anderem Beschädigungen an tragenden Bauteilen, Undichtigkeiten an hydraulischen Komponenten, Verschleiß oder Defekte an sicherheitsrelevanten Einrichtungen wie Not-Aus-Schaltern, End- und Neigungssensoren sowie Mängel an Bedienelementen, Steuerungen oder der Arbeitsplattform. Ziel ist es, Sie in die Lage zu versetzen, prüfrelevante Mängel frühzeitig zu erkennen, fachlich korrekt zu bewerten und damit einen wesentlichen Beitrag zur Betriebssicherheit und Unfallvermeidung zu leisten. Darüber hinaus werden häufige Ursachen für Schäden thematisiert, wie z. B. unsachgemäßer Einsatz außerhalb der Herstellerangaben, Überlastung, fehlende oder mangelhafte Instandhaltung, mechanische Einwirkungen sowie Witterungs- und Umwelteinflüsse, die zu sicherheitsrelevanten Beeinträchtigungen führen können.

  • Erkennung und Bewertung von Mängeln
  • Einstufung: geringfügige, erhebliche und gefährliche Mängel
  • Beschädigungen an tragenden Bauteilen
  • Undichtigkeiten an hydraulischen Komponenten
  • Defekte an sicherheitsrelevanten Einrichtungen (Not-Aus, Sensoren)
  • Mängel an Bedienelementen und Steuerungen
  • Ursachen: unsachgemäßer Einsatz, Überlastung, mangelhafte Instandhaltung
  • Sofortmaßnahmen bei gefährlichen Mängeln
  • Außerbetriebnahme und Kennzeichnung mangelhafter Bühnen
  • Prüfdokumentation nach DGUV Grundsatz 308-002
  • Prüfbericht und Prüfplakette
  • Nachprüfung nach Mängelbeseitigung
Abschluss & Zertifizierung
  • Wissenstest zur Lernerfolgskontrolle
  • Persönliches Zertifikat als befähigte Person
  • Prüfcheckliste für die Praxis

Jetzt qualifizieren und rechtssicher prüfen!

Werden Sie zur befähigten Person für die Prüfung von Hubarbeitsbühnen. Starten Sie noch heute mit der Online-Schulung und sorgen Sie für Sicherheit in Ihrem Betrieb – rechtskonform nach BetrSichV und TRBS 1203.

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