Hitze am Arbeitsplatz: Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Hitze am Arbeitsplatz: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

Hitze am Arbeitsplatz ist mehr als ein Komfortproblem – sie ist ein anerkannter Gefährdungsfaktor im Arbeitsschutz. Ob Büro, Produktion, Lager oder Baustelle: Sobald die Temperaturen steigen, greifen klare gesetzliche Regelungen. Arbeitgeber sind verpflichtet zu handeln, Arbeitnehmer haben konkrete Rechte. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, Pflichten des Arbeitgebers und Rechte der Beschäftigten – kompakt und praxisnah.


Gesetzliche Grundlagen: Was gilt bei Hitze am Arbeitsplatz?

In Deutschland gibt es keine gesetzlich festgelegte Maximaltemperatur, ab der Arbeitnehmer automatisch nach Hause gehen dürfen. Dennoch sind Arbeitgeber durch mehrere Regelwerke klar zum Schutz ihrer Beschäftigten verpflichtet:

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang 3.5 – Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll +26 °C nicht überschreiten. Bei Außentemperaturen über +26 °C sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 – Ab +26 °C Raumtemperatur sind Maßnahmen erforderlich, ab +30 °C zwingend vorgeschrieben, ab +35 °C ist der Raum grundsätzlich nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 3 und § 5 – Arbeitgeber sind verpflichtet, Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
  • DGUV-Vorschriften und -Regeln – Ergänzende Regelungen der Berufsgenossenschaften, insbesondere für Tätigkeiten im Freien und unter besonderen klimatischen Bedingungen.

Pflichten des Arbeitgebers bei Hitze

Arbeitgeber müssen bei hohen Temperaturen aktiv handeln. Die Maßnahmen folgen dem TOP-Prinzip (Technisch – Organisatorisch – Persönlich):

  • Gefährdungsbeurteilung durchführen – Hitze als Gefährdungsfaktor muss dokumentiert und bewertet werden.
  • Technische Maßnahmen – z. B. Beschattung, Klimaanlagen, Lüftung, Hitzeschutzverglasungen.
  • Organisatorische Maßnahmen – z. B. Verlagerung der Arbeitszeiten in kühlere Stunden, zusätzliche Pausen, Rotation bei Hitzearbeit.
  • Persönliche Schutzmaßnahmen – z. B. kostenlose Bereitstellung von Trinkwasser, Sonnenschutzmitteln und leichter Schutzkleidung bei Außenarbeiten.
  • Unterweisung der Beschäftigten – Arbeitnehmer müssen über Hitzegefährdungen, Symptome von Hitzekrankheiten und Schutzmaßnahmen informiert werden.

Rechte der Arbeitnehmer bei Hitze am Arbeitsplatz

  • Recht auf Schutzmaßnahmen – Arbeitnehmer können verlangen, dass der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreift, wenn die Raumtemperatur gesundheitsgefährdend ist.
  • Recht auf kostenloses Trinkwasser – Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ausreichend Trinkwasser kostenlos bereitzustellen.
  • Leistungsverweigerungsrecht – Bei konkreter, unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben kann der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern – dies ist an hohe Voraussetzungen geknüpft und sollte immer zuerst mit dem Arbeitgeber oder Betriebsrat besprochen werden.
  • Betriebsrat einschalten – Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Besondere Risikogruppen

Manche Beschäftigtengruppen sind bei Hitze besonders gefährdet und benötigen erhöhte Aufmerksamkeit und ggf. individuelle Schutzmaßnahmen:

  • Ältere Arbeitnehmer
  • Schwangere
  • Personen mit Vorerkrankungen (z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes)
  • Beschäftigte mit körperlich schwerer Arbeit oder Arbeit im Freien
  • Personen, die bestimmte Medikamente einnehmen (z. B. Blutdruckmittel, Diuretika)

Häufige Fragen (FAQ) – Hitze am Arbeitsplatz

Ab welcher Temperatur muss der Arbeitgeber handeln?
Ab +26 °C Raumtemperatur sind laut ASR A3.5 Maßnahmen erforderlich. Ab +30 °C sind sie zwingend vorgeschrieben.

Darf ich bei Hitze früher nach Hause gehen?
Ein automatisches Recht gibt es nicht. Der Arbeitgeber muss jedoch Schutzmaßnahmen ergreifen. Im Einzelfall kann eine einvernehmliche Regelung (z. B. Gleitzeitausgleich) sinnvoll sein.

Muss der Arbeitgeber Ventilatoren oder Klimaanlagen stellen?
Nicht zwingend – aber er muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Raumtemperatur auf ein gesundheitsverträgliches Maß zu senken. Welche Maßnahmen konkret erforderlich sind, hängt von der Gefährdungsbeurteilung ab.

Was gilt bei Außenarbeiten und Hitze?
Bei Arbeiten im Freien gelten zusätzlich die DGUV-Regeln sowie Empfehlungen des Bundesamts für Strahlenschutz zum UV-Schutz. Arbeitgeber müssen Sonnenschutz, ausreichende Pausen und Trinkwasser sicherstellen.

Was sind Symptome einer Hitzeerkrankung?
Typische Warnsignale sind starkes Schwitzen, Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit, Muskelkrämpfe oder Verwirrtheit. Bei Verdacht auf einen Hitzschlag ist sofort der Notruf (112) zu rufen.


Fazit: Hitzeschutz ist Pflicht – nicht Kür

Hitze am Arbeitsplatz ist ein ernstes Arbeitsschutzthema mit klaren gesetzlichen Vorgaben. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten aktiv zu schützen – und Arbeitnehmer haben das Recht, diese Schutzmaßnahmen einzufordern. Eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung und regelmäßige Unterweisungen sind dabei das A und O.

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